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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hövelmann & Gkoutzikas GmbH

 

1. Anwendungsbereich

 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen der Firma Hövelmann & Gkoutzikas GmbH (Auftragnehmer) und natürlichen und juristischen Personen (Kunde) für das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft.

 

1.2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten nur und ausschließlich diese AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

 

1.3. Neben den individuell getroffenen Vereinbarungen und diesen AGB gelten nachrangig die Regelungen des BGB, bei Verträgen mit Unternehmen gilt insofern vorrangig wiederum die VOB/B in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

2. Angebot/Vertragsabschluss

 

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und werden erst mit ihrer Annahme durch den Kunden vertraglich bindend.

 

2.2. Zusagen, Zusicherungen oder Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch Aufnahme in unser Angebot oder in unsere schriftliche Bestätigung nach deren jeweiligen Annahme verbindlich. Nicht im Angebot oder in sonstigen schriftlichen Unterlagen des Vertrages enthaltene Leistungen begründen keine Erfüllungsansprüche des Kunden.

 

2.3. Kostenschätzungen oder Angebote werden ohne Gewähr erstellt und sind, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, entgeltlich.

 

Verbraucher werden vor Erstellung der Kostenschätzung oder des Angebots auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen in der Kostenschätzung oder dem Angebot umfassten Leistungen, wird der vertragsgegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

 

3. Preise

 

3.1. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

4. Arbeitszeit und Abrechnung

4.1. Falls wir nicht ausdrücklich Festpreise einschließlich Montage vereinbart haben, werden unsere Tätigkeiten zum Nachweis nach Stundensatz oder Tagesleistungspauschalen abgerechnet. Dies umfasst auch An- und Abfahrtszeiten sowie Leistungen, die wir für die vertragsgegenständliche Leistung trotz Absage/Änderung von Montageterminen durch den Kunden oder aufgrund von Behinderungen im Montageablauf erbringen mussten, die von uns nicht zu vertreten waren.

 

4.2. Arbeitsleistungen werden je nach Art und Umfang des Auftrags in Arbeitswerten (AW) oder als Tagesleistungspauschale abgerechnet. Ein Arbeitswert entspricht 10 Minuten Arbeitszeit. Die jeweils anzuwendende Abrechnungsart sowie die hierfür geltenden Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mitgeteilt.

 

4.3. Für An- und Abfahrten werden, soweit vereinbart, Fahrtzonenpauschalen oder eine kilometerabhängige Fahrtkostenvergütung berechnet. Die jeweils anzuwendende Abrechnungsart sowie die hierfür geltenden Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mitgeteilt.

 

4.4. Zulagen:

Zulage für Arbeiten an Fäkalien-Anlagen = 100 %

Abhängig vom Zeitpunkt der Tätigkeit gelten folgende Zulagen:

Montag - Donnerstag 16:30 – 20:00 Uhr = 25%

Freitag 13:30 Uhr - 20:00 Uhr = 25%

Montag - Freitag 20:00 – 07:45 Uhr = 50%

Samstag = 50%          

Sonn- und Feiertag = 100%

 

Notdienstpauschale: Für Einsätze außerhalb unserer normalen Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag 07:45 Uhr - 16.30 Uhr, Freitag von 07:45 Uhr - 13.30 Uhr zusätzlich pro Einsatz: 95,00 €

 

5. Vergütung

5.1. Der Kunde gewährt zur Abgeltung von laufenden Materialeinkäufen und Vorleistungen Abschlagszahlungen in Höhe eines Drittels der Vergütung bei Vertragsabschluss und eines weiteren Drittels bei Leistungsbeginn. Die Schlusszahlung erfolgt abzgl. erhaltener Abschlagszahlungen nach Abnahme. Haben wir mit dem Kunden abweichende Regelungen z.B. zu erhöhten Materialkosten oder zu einem Zahlungsplan vereinbart, gelten diese vorrangig. Zahlungen sind spätestens jeweils nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu leisten.

5.2. Sachlich z.B. aufgrund der Anlagengröße und des Baufortschritts gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

5.3. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

5.4. Zusammen mit der ersten Mahnung und jeder weiteren Mahnung einer ausstehenden Verbindlichkeit sind wir berechtigt, dem Kunden gegenüber, eine Mahngebühr in Höhe von 25 € geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

 

5.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

 

5.6. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen auch aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Dies gilt nicht, falls der Kunde Verbraucher ist.

 

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur zu, falls Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von 

uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

 

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Der Kunde hat vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und ihm bekannte diesbezügliche Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist - ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit - unsere Leistung nicht mangelhaft.

6.2. Der Kunde hat uns den erforderlichen Zugang zum Leistungsort zu ermöglichen. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Dies gilt insbesondere, falls wir zur Erbringung unserer Leistung Nachbargrundstücke und/oder -wohnungen betreten müssen. Auf die Notwendigkeit der Bewilligungen weisen wir Verbraucher im Rahmen des Vertragsabschlusses hin.

 

6.3. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

 

6.4. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos abschließbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7. Leistungsausführung

Der Kunde kann Änderungen der vereinbarten Leistung verlangen; für Leistungsänderungen kann der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung verlangen. Vor Beginn der Ausführung unterbreitet der Auftragnehmer dem Kunden ein schriftliches Angebot über die Höhe der Vergütung und zeigt ihm mögliche Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin an. Kommt keine Einigung zustande, ist der Auftragnehmer

berechtigt, die Leistungsänderung zurückzuweisen.

 

8. Leistungsfristen und Termine

8.1. Ist die termingerechte Herstellung des Werkes nicht möglich, hat der Auftragnehmer dem Kunden unverzüglich die Gründe der Verzögerung mitzuteilen.

8.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenen Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.

8.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. verschoben.

 

9. Annahmeverzug

9.1. Gerät der Kunde länger als eine Woche in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen o. ä.), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei Aufrechterhaltung des Vertrages über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

9.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, nicht verbaute Materialien und Geräte bei uns einzulagern und die dafür erforderlichen Lagerkosten zu verlangen.

9.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die von uns gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Geräte und Materialien (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus diesem Vertrag unser Eigentum.

10.2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

10.3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

10.4. Wir sind nach angemessener Vorankündigung berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware - soweit für den Kunden zumutbar - zu betreten.

 

11. Gewährleistung

11.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Der Kunde hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, stehen ihm die weiteren Mängelrechte zu.

11.2 Über die Abnahme erstellen Auftragnehmer und Kunde ein Protokoll, das von beiden zu unterzeichnen ist. Etwaige Mängel sind im Protokoll festzuhalten.

11.3. Bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Abnahmetermin fern, gilt die Abnahme als an diesem Tag erfolgt. Gleiches gilt, wenn der Kunde Anlagen ohne Abnahme in Betrieb nimmt.

11.4. Beheben wir einen vom Kunden behaupteten Mangel, stellt dies kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.

11.5. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

11.6. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

 

12. Haftung

12.1. Der Auftragnehmer haftet - außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.

12.2. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche des Kunden gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund von Schädigungen, die diese dem Kunden bei der Ausführung dieses Auftrages zufügen.

12.3. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

 

13. Allgemeines

13.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Schriftform im Sinne dieser AGB gleichgestellt sind Erklärungen per E-Mail sowie Erklärungen in Anlagen zu Emails.

 

13.3. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

13.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das gesetzlich zuständige Gericht.

13.5. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Der Kunde und wir verpflichten uns - ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

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